Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes U. trat – nachdem die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich auf ein Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder des Bezirksgerichts U. am 8. März 2004 nicht eingetreten war (OG act. 8) – mit Verfügung vom 15. März 2004 auf das Befehlsbegehren nicht ein und setzte J. M. Frist an, um die Überweisung an das von ihm als zuständig erachtete Gericht zu beantragen (OG act. 2). Mit Schreiben vom 27. März 2004 verlangte J. M. die Überweisung an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (OG act. 3/2).