1. Am 19. Januar 2004 stellte der Kläger J. M. beim Bezirksgericht U., Einzelrichter im summarischen Verfahren, ein Begehren, wonach dem Konkursamt K. unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB zu befehlen sei, ihm ungehinderte Einsicht in seine Konkursakten (Konkursdekret vom 14. März 1995) zu gewähren und ihm die Kopierung der Akten zu ermöglichen. Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes U. trat – nachdem die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich auf ein Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder des Bezirksgerichts U. am 8. März 2004 nicht eingetreten war (OG act.