{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040113_2004-10-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D8CD2BBE61D45785C1256F43002C0AB6_AA040113.pdf", "Checksum": "e9f3690cd56bcf661587904f6a4117cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 07.10.2004 AA040113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht - Ablehnung von Justizbeamten - Rekursverfahren - Beschleunigungsgebot"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:30", "Checksum": "09b26570574a29046d2a9da45c51f4fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040113\nRegeste:\nAkteneinsicht - Ablehnung von Justizbeamten - Rekursverfahren - Beschleunigungsgebot\n\n 6.4 Was der Beschwerdeführer im Weiteren bezüglich der Verweigerung einer öffentlichen und mündlichen Hauptverhandlung im Rekursverfahren vorbringt,\nwomit ihm die Möglichkeit zum Nachweis der Berechtigung seines Ablehnungsbegehrens genommen worden sei (KG act. 1, S. 4), geht dies an der Sache vorbei. Wie der Beschwerdeführer aus vielen früheren Verfahren weiss (anstatt vieler: Kass.Nr. 2002/225 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 23. August\n2002, Erw. 9.2), besteht kein Anspruch auf Durchführung eines mündlichen und\nöffentlichen Rekursverfahrens, sondern gemäss § 276 ZPO wird das Rekursverfahren schriftlich geführt. Der Anspruch auf eine mündliche, gerichtliche, öffentlich\ngeführte Hauptverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bezieht sich auf das Verfahren als Ganzes und nicht nur auf einen Abschnitt oder eine Instanz (Villiger,\nHandbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N\n440, 444). Zudem erachtete sich die erstinstanzliche Richterin vorliegend als nicht\nzuständig, weshalb auch aus diesem Grund keine Hauptverhandlung durchzuführen war. In Verfahren, in welchen nur die Eintretensfrage strittig ist, ist Art. 6 Ziff. 1\nEMRK nämlich nicht anwendbar (vgl. Kass.Nr. 2002/117 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 28. Mai 2002, Erw. 7.2, unter Hinweis auf weitere Entscheide\nsowie auf Villiger, a.a.O., N 402).\n\n7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch die Vorinstanzen geltend, indem das summarische Befehlsbegehren zur schnellen Handhabung klaren\nRechts am 19. Januar 2004 rechtshängig gemacht worden und nunmehr bereits\nüber 6 Monate gedauert habe und der Vollzug verweigert worden sei. Dies bedeute auch die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes und setze\neinen Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO; damit sei der angefochtene\nEntscheid ex tunc nichtig (KG act. 1, S. 6).\n- 7 -\n\n7.2 Gemäss § 53 Abs. 1 ZPO sorgt das Gericht für eine beförderliche Prozesserledigung. Weiter gewährt Art. 6 Abs. 1 EMRK dem Einzelnen einen Anspruch auf Durchführung und Abschluss eines Verfahrens innert angemessener\nFrist. Massgebliche Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer\ndes Verfahrens sind die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die\nKomplexität des Falles, das eigene Verhalten des Beschwerdeführers sowie die\nBehandlung des Falles durch die Behörden (ZR 98 Nr. 56; Villiger, a.a.O., N 452\nund 459 ff.). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb das bisherige Verfahren als gegen das Beschleunigungsgebot verstossend anzusehen wäre. Dem\nAkteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers in die Akten eines ihn betreffenden, vor Jahren abgeschlossenen Konkursverfahrens scheint per se keine absolute Dringlichkeit zuzukommen. Bezüglich der angeblichen Benötigung der Akten\nin einem Strafverfahren (vgl. KG act. 1, Antrag 4, S. 2 f.) macht der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben und die geltend gemachte Dringlichkeit kann nicht\nabgeschätzt werden. Im vorliegenden Verfahren stellten sich sodann bisher keine\nbesonders komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen, welche einer schnellen\nBehandlung entgegenstünden. Die bisher mit der Sache befassten Instanzen haben sodann in gebührender Frist die gestellten Begehren behandelt, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer stellte sein Begehren um Erteilung eines Befehls beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am 19. Januar 2004.\nNachdem die Verwaltungskommission des Obergerichts auf das ebenfalls vom\nBeschwerdeführer gestellte und an sie überwiesene Ablehnungsbegehren gegen\nverschiedene Bezirksrichter des Bezirksgerichts U. mit Beschluss vom 8. März\n2004 nicht eingetreten war (OG act. 8), trat die Einzelrichterin im summarischen\nVerfahren mit Verfügung vom 15. März 2004 auf das Befehlsbegehren mangels\nZuständigkeit nicht ein (OG act. 2). Den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom\n2. April 2004 (Posteingang am 5. April 2004) erhobenen Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 14. Juni 2004 ab, soweit darauf\neingetreten wurde (OG act. 1 und KG act. 2). Damit hat jedoch weder eine einzelne mit der Sache befasste Instanz noch die Länge des Verfahrens als Ganzes\ndas Beschleunigungsgebot gemäss § 53 ZPO oder gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK\nverletzt. Ein Nichtigkeitsgrund liegt diesbezüglich nicht vor.\n- 8 -\n\n8. Zusammenfassend ist somit die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n9. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 176.-- Schreibgebühren,\nFr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, sowie die Einzelrichterin im summarischen Verfahren\ndes Bezirkes U. (EU040005), je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}