{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040113_2004-10-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D8CD2BBE61D45785C1256F43002C0AB6_AA040113.pdf", "Checksum": "e9f3690cd56bcf661587904f6a4117cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 07.10.2004 AA040113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht - Ablehnung von Justizbeamten - Rekursverfahren - Beschleunigungsgebot"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:30", "Checksum": "09b26570574a29046d2a9da45c51f4fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040113\nRegeste:\nAkteneinsicht - Ablehnung von Justizbeamten - Rekursverfahren - Beschleunigungsgebot\n\nlichrechtliche Funktionen ausübten, wie vorliegend (KG act. 2, S. 2 f.). Diesen\nAusführungen steht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht\nentgegen, dass das Konkursverfahren bereits im Juni 2001 für geschlossen erklärt worden ist. Auch nach Abschluss eines Konkursverfahrens ist es Sache des\nKonkursamtes, die Konkursakten während der dafür vorgesehenen Frist aufzubewahren und – gegebenenfalls – Akteneinsicht zu gewähren. Indem die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes U. schützte, hat sie keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt. Damit\nmuss auch nicht weiter auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers eingegangen werden, wonach das Akteneinsichtsrecht ein verfassungsmässig garantiertes Recht gemäss Art. 29 BV sei und die Verweigerung durch den Einzelrichter\nim summarischen Verfahren deshalb klares materielles Recht verletze (KG act. 1,\nS. 5 f.).\n\n6.1 Andererseits führt der Beschwerdeführer aus, gemäss der ständigen\nRechtsprechung des Kassationsgerichts seien Ablehnungsbegehren nicht als\nAkte der Justizverwaltung, sondern als solche der Rechtsprechung zu behandeln;\ndieser Praxis habe sich auch die Verwaltungskommission des Obergerichts angeschlossen. Weil die Vorinstanz einmal mehr kein öffentliches Rekursverfahren mit\nmündlicher Hauptverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchgeführt habe, sei es ihm verwehrt gewesen, die Richtigkeit und Berechtigung seines Ablehnungsbegehrens und die Befangenheit der Zürcher Oberrichter ihm gegenüber zu\nbeweisen. Demgemäss seien seine verfassungsmässig garantierten Grundrechte\ngemäss Art. 29 und Art. 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden und die\nNichtigkeitsgründe gemäss § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO gesetzt worden (KG act. 1,\nS. 3 f.).\n\n6.2 Der Beschwerdeführer hatte offenbar beim Bezirksgericht U. ein Ablehnungsbegehren bezüglich mehrerer Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts U. gestellt, welches der Verwaltungskommission des Obergerichts überwiesen worden war. Diese trat mit Beschluss vom 8. März 2004 auf das Begehren\nzufolge Nichtleistung der geforderten Prozesskaution nicht ein (OG act. 8). Im Beschluss vom 14. Juni 2004 erwog die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, der Rekursantrag, wonach der Beschluss der Verwaltungskommissi-\n- 5 -\n\non vom 8. März 2004 aufzuheben wäre, sei unzulässig, da die Rekursinstanz\nnicht Rechtsmittelinstanz mit Bezug auf Entscheide der obergerichtlichen Verwaltungskommission sei. Deren Zuständigkeit zur Beurteilung eines Ablehnungsgesuches gegen Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Bezirksgerichts ergebe\nsich aus § 101 Abs. 1 GVG und § 45 Ziff. 4 der Verordnung über die Organisation\ndes Obergerichts (LS 212.51). Im Übrigen lasse sich einmal mehr feststellen,\ndass auch dieses Ablehungsbegehren des Beschwerdeführers wiederum haltlos\nund missbräuchlich gewesen sei (KG act. 2, S. 3).\n\n6.3 Die Formulierung der Vorinstanz, wonach der Rekursantrag auf Aufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 8. März 2004 unzulässig\nsei (KG act. 2, S. 3), mag insofern missverständlich erscheinen, als gemäss ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts Entscheide der Verwaltungskommission des Obergerichts betreffend Ausstandsbegehren gegen erstinstanzliche\nJustizbeamte im erstinstanzlichen Verfahren ergangene prozessleitende Entscheide darstellen, welche auch im Zivilprozess im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen erstinstanzliche Endentscheide mitangefochten werden und von\nder mit der Sache befassten Kammer des Obergerichts auf ihre Rechtmässigkeit\nüberprüft werden können (RB 1996 Nr. 68). Selbst wenn zwar der Entscheid der\nVerwaltungskommission selber nicht formell aufgehoben werden könnte, könnte\nsehr wohl der darauf beruhende Endentscheid der ersten Instanz aufgehoben\nwerden, falls der Entscheid der Verwaltungskommission nicht rechtmässig war.\nIm vorliegenden Fall hat jedoch die Vorinstanz in ihrer Erwägung im Weitern\ndurchaus den Entscheid der Verwaltungskommission geprüft und die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren geltend gemachten Rügen behandelt. Zu\nRecht gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Verwaltungskommission\nentgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zur Beurteilung des Ablehnungsbegehrens zuständig war (§ 101 Abs. 1 GVG i.V.m. § 45 Ziff. 4 der Verordnung über\ndie Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). Sodann führte die Vorinstanz\naus, dass das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers einmal mehr haltlos\nund missbräuchlich gewesen sei (KG act. 2, S. 3), wogegen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keinerlei Nichtigkeitsgründe geltend macht. Soweit\nsich der Beschwerdeführer diesbezüglich ferner auf ein erstmals im Beschwerde-\n- 6 -\n\nverfahren eingereichtes Schreiben des Bezirksgerichts U. vom 26. April 2004 (KG\nact. 3) bezieht, macht er damit neue Tatsachen und Beweismittel geltend, welche\nim Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig sind (Spühler/Vock, Rechtsmittel in\nZivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.).\n\n"}