{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040113_2004-10-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D8CD2BBE61D45785C1256F43002C0AB6_AA040113.pdf", "Checksum": "e9f3690cd56bcf661587904f6a4117cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 07.10.2004 AA040113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht - Ablehnung von Justizbeamten - Rekursverfahren - Beschleunigungsgebot"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:30", "Checksum": "09b26570574a29046d2a9da45c51f4fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 07.10.2004 AA040113\nRegeste:\nAkteneinsicht - Ablehnung von Justizbeamten - Rekursverfahren - Beschleunigungsgebot\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040113/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb,\nDieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin\nMargrit Scheuber\n\nZirkulationsbeschluss vom 07. Oktober 2004\n\nin Sachen\n\nJ. M.,\ngeboren ..., von ..., Kaufmann, whft. in A.,\nKläger, Rekurrent und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nKonkursamt K.,\nK.,\nBeklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch H.S., Notar, in K.\n\nbetreffend Befehl (Akteneinsicht)\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2004 (NL040060/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\n1. Am 19. Januar 2004 stellte der Kläger J. M. beim Bezirksgericht U., Einzelrichter im summarischen Verfahren, ein Begehren, wonach dem Konkursamt\nK. unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB\nzu befehlen sei, ihm ungehinderte Einsicht in seine Konkursakten (Konkursdekret\nvom 14. März 1995) zu gewähren und ihm die Kopierung der Akten zu ermöglichen. Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes U. trat –\nnachdem die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich auf\nein Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder des Bezirksgerichts U. am 8. März\n2004 nicht eingetreten war (OG act. 8) – mit Verfügung vom 15. März 2004 auf\ndas Befehlsbegehren nicht ein und setzte J. M. Frist an, um die Überweisung an\ndas von ihm als zuständig erachtete Gericht zu beantragen (OG act. 2). Mit\nSchreiben vom 27. März 2004 verlangte J. M. die Überweisung an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (OG act. 3/2). Gegen die Verfügung vom 15. März 2004 erhob J. M. Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts, welche diesen mit Beschluss vom 14. Juni 2004 abwies, soweit sie darauf\neintrat, und die Verfügung der Einzelrichterin vom 15. März 2004 bestätigte (OG\nact. 9 = KG act. 2).\n\n2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2004 erhob J. M. (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 14. Juni 2004 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit den folgenden Anträgen:\n\n\"1. Dieser kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde sei im Sinne von Par. 286 der ZH-\nZPO die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.\n\n2. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 6 Ziffer 1 der\nEMRK in diesem angestrengten summarischen Befehlsverfahren vom 19. Januar 2004 im Sinne von Par. 222, Ziffer 2 i.V. mit Par. 306 der ZH-ZPO festzustellen und zu ahnden.\n\n3. Der hier angefochtene Beschluss der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichtes\nvom 14. Juni 2004 (NL040060/U), sei wegen Vorliegens der Nichtigkeitsgründe\n- 3 -\n\nim Sinne von Par. 281, Ziffer 1, 2 und 3 der ZH-ZPO vollständig sowie kostenund ersatzpflichtig zu kassieren.\n\n4. Die gesamten hier und in diesem Verfahren relevanten Konkursakten, die sich\nimmer noch beim Konkursamt K. ZH befinden, seien nunmehr verfügungsweise\nund als dringenst benötigte Urkundenbeweise im Sinne von Art. 9 ZGB ebenfalls\nan die I. Strafkammer des Zürcher Obergerichtes zur dortigen Akteneinsicht und\nKopierung durch den Beschwerdeführer zu überweisen.\" (KG act. 1, S. 2 f.).\n\n3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet werden (§ 289 ZPO).\n\n4. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache selbst erübrigt es sich auch, auf\ndas Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung\n(KG act. 1, Antrag 1, S. 2) einzugehen.\n\n5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits, entgegen der Ansicht der\nVorinstanz habe er die verweigerte Akteneinsicht betreffend das Konkursverfahren nicht mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG anfechten können, weil das\nKonkursverfahren bekanntlich seit am 27. Juni 2001 erfolgter Publikation geschlossen gewesen sei und das Konkursamt demgemäss \"über keine Verfügungsgewalt in diesem Konkursverfahren mehr\" verfüge (KG act. 1, S. 5). Damit\nsei die Vorinstanz von aktenwidrigen und willkürlichen tatsächlichen Annahmen\nausgegangen und habe einen Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO gesetzt\n(KG act. 1, S. 5).\n\n5.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, das Recht auf Akteneinsicht im Betreibungs- und Konkursverfahren sei in Art. 8a SchKG geregelt. Weiter\nwurde dargelegt, dass diese Regelung keine privatrechtliche Beziehung zwischen\ndem Beschwerdeführer und dem Konkursamt begründet habe, sondern gegen eine amtliche Verfügung, welche die Akteneinsicht verweigere, sei Beschwerde\ngemäss Art. 17 SchKG an die betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde zu führen.\nZivilprozessuale Rechtsbehelfe – und damit auch das Befehlsverfahren gemäss §\n222 ff. ZPO – stünden nur für das Gebiet des Privatrechts zur Verfügung, nicht jedoch für Begehren gegen Verwaltungsbehörden und Amtsstellen, welche öffent-\n- 4 -\n\n"}