III. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kostenpflichtig. Der Be- - 10 - schwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'700.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 241.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.