Eine solche Gehörsverweigerung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, könnte nämlich geheilt werden, wenn der Betroffene (wie dies hier der Fall war) die Gelegenheit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Ein Anspruch auf unbedingte Wahrung des Instanzenzuges besteht in diesem Sinne nicht (Kass.Nr. 95/424 v. 10.9.1996 Erw. II.1c; Kass.Nr. 2001/379 v. 25.7.2002 Erw. II.1.2.; BGE 124 V 183 Erw. 4a mit zahlreichen Hinweisen). 5. In der Folge bringt der Beschwerdeführer keine neuen Rügen vor, sondern wiederholt und fasst zusammen, was er bereits vorgängig ins Feld geführt hat (KG act. 1 S. 19f.).