4.3. Im Übrigen wäre die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ohnehin abzuweisen, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Obergericht habe erwogen, er habe in seiner Berufungsbegründung zum vorliegend relevanten Fragekomplex durchaus Stellung nehmen können (KG act. 1 S. 18). Eine solche Gehörsverweigerung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, könnte nämlich geheilt werden, wenn der Betroffene (wie dies hier der Fall war) die Gelegenheit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann.