4.2. Die richterliche Fragepflicht setzt voraus, dass ein Sachverhalt (hier also die Frage, was die Beschwerdegegnerin behauptet habe) in gewissen Richtungen in erkennbarer Weise der Vervollständigung bedarf (vgl. z.B. ErgBd. Frank zu Frank/Sträuli/Messmer [Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.], Zürich 2000, N 2 zu § 55). Ist ein Sachverhalt dagegen klar, besteht dazu auch keine Fragepflicht. Im vorliegenden Fall musste dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren klar sein, worauf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin abzielten (vgl. Ziff. II.2.3.3. vorstehend). Insofern traf die Vorinstanz keine Fragepflicht.