62 S. 21). Somit kann der Vorinstanz weder vorgeworfen werden, sie habe nicht klar bezeichnet, auf welchen Aktenstücken ihre Erwägungen beruhen, noch kann behauptet werden, die Vorinstanz sei der Meinung, auf den Seiten 20-21 des erstinstanzlichen Erkenntnisses seien bloss unbeachtliche Tatsachen erwähnt. Auch unter diesem Aspekt ist die Beschwerde unbegründet. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, wenn die Vorinstanz der Meinung gewesen sei, er habe gegenüber D. "Umarmungs- und Küssversuche, Streicheln" getätigt, so hätte sie ihn im Sinne von § 55 ZPO zu einer Stellungnahme dazu anhalten sollen (KG act. 1 S. 17f.). - 9 -