3.2.2. An der vom Beschwerdeführer bezeichneten Stelle im vorinstanzlichen Urteil (KG act. 2 Erw. II.3.a S. 8) bezieht sich der Verweis auf die Seiten 20-21 des erstinstanzlichen Entscheides nicht bloss auf die Erwähnung der unbeachtlichen, im Beweisverfahren entdeckten Tatsachen, sondern auch auf die zuvor gemachten Erwägungen, wonach der Beizug der Strafakten die Behauptungen der Beschwerdegegnerin bestätigt hätten, wobei die erste Instanz genau bezeichnet, auf welche Akten in welcher Untersuchung sie sich stützt (BG act. 62 S. 21).