3.2.1. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, die Vorinstanz bezeichne diejenigen Tatsachen, welche die Erstinstanz den Strafakten entnommen haben wolle, als nicht massgebend, wobei sie nicht erkläre, woraus sie die ihm vorgeworfenen Handlungen sonst ableite (KG act. 1 S. 17). Der Beschwerdeführer begründet diese Ansicht damit, dass die Vorinstanz erwogen habe, der Beizug der Strafakten hätte auch unbeachtliche Tatsachen zu Tage gefördert. Dabei habe sie auf die Seiten 20-21 des erstinstanzlichen Entscheides verwiesen.