Folglich ist auch der Einwand unberechtigt, die Beschwerdegegnerin habe nirgends ein Streicheln sowie Umarmungs- und Küssversuche des Beschwerdeführers behauptet (KG act. 1 S. 16). Ebenso werden damit die übrigen in diesem Kontext vorgebrachten Rügen (KG act. 1 S. 15f. vor Ziff. 6.3.) hinfällig. 3.1. Unbegründet ist folglich auch die Rüge, über die vom Obergericht angenommene Behauptung („Umarmungs- und Küssversuche, Streicheln“) sei kein Beweisverfahren durchgeführt worden, weshalb die obergerichtlichen Annahmen willkürlich seien. Mit (Beweisabnahme-) Beschluss der ersten Instanz vom 30. Mai - 8 -