und Küssversuche, und zwar - wie erwähnt - in den Räumen der Beschwerdegegnerin. Dies muss damit auch dem Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren bewusst gewesen sein. Es wäre ihm in Folge dessen auch möglich gewesen, zu den genannten Vorwürfen Stellung zu nehmen und Gegenbeweise zu offerieren. Insofern erscheinen die Behauptungen der Beschwerdegegnerin noch genug konkret, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, weshalb die Beschwerde unbegründet ist. Folglich ist auch der Einwand unberechtigt, die Beschwerdegegnerin habe nirgends ein Streicheln sowie Umarmungs- und Küssversuche des Beschwerdeführers behauptet (KG act. 1 S. 16).