tens aus (KG act. 2 Erw. II.3.a S. 7), wie sich das auch aus der Klageantwort ergibt (vgl. BG act. 5 S. 4 "gleiche Art der Übergriffe, stattgefunden in den Räumlichkeiten der Beklagten, also in der Werkstatt"). Daraus leitet die Vorinstanz ab, die Beschwerdegegnerin habe genügend bestimmt Verhaltensweisen wie Streicheln, Umarmungs- und Küssversuche behauptet (KG act. 2 Erw. II.3.a S. 7), wobei zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten an seinem Arbeitsplatz an den Tag gelegt haben soll (vgl. BG act. 5 S. 4).