In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Lehre selbst Rechtsverhältnisse als Zusammenfassung der damit normalerweise verbundenen Tatsachen behauptet werden können (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 6 zu § 113), was umso mehr dann gelten muss, wenn diese Tatsachen unter Hinweis auf die Aktenlage näher konkretisiert werden. 2.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz nicht an, die Beschwerdegegnerin behaupte, er sei im Falle von D. genau so vorgegangen wie bei C.. Sie geht lediglich von der Behauptung gleichartigen Verhal- - 7 -