2.3.1. Mithin gewinnt die Frage an Bedeutung, ob der aktenkundige Haftantrag die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen genügend umschreibt. Damit stellt sich auch die Frage, welchen Abstraktionsgrad eine Behauptung aufweisen darf und muss, um als rechtsgenügend gelten zu können. Es steht dabei ausser Zweifel, dass gewisse Ungenauigkeiten und / oder Abstraktionen erlaubt sein müssen. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Lehre selbst Rechtsverhältnisse als Zusammenfassung der damit normalerweise verbundenen Tatsachen behauptet werden können (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.