Eine präzisere Fassung wäre sicher zu wünschen gewesen. Es konnte jedoch in Anbetracht der eher kurzen und nicht sonderlich komplex verfassten Parteivorträge der Beschwerdegegnerin für den - zumal rechtskundig vertretenen - Beschwerdeführer nicht der geringste Zweifel daran bestehen, worauf sich der fragliche Beweissatz bezog, und dass damit weder eine juristische Schlussfolgerung gemeint war, noch ein Versuch unternommen werden sollte, nach irgendwelchen sexuellen Handlungen in der Bandbreite vom "Toilettengraffiti bis zur Vergewaltigung" (vgl. KG act. 2 Erw. II.3.a S. 7) zu forschen.