19 S. 8) stehe zweifelsfrei fest, was mit dem Begriff der sexuellen Belästigung von D. gemeint sei. Das ergibt sich daraus, dass sie diesbezüglich dazu Stellung nimmt, ob die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber D. genügend substantiiert seien, und gleichzeitig erwägt, im normalen Sprachgebrauch könne der Begriff der sexuellen Belästigung durchaus einen Sachverhalt, und nicht bloss eine rechtliche Schlussfolgerung meinen (KG act. 2 Erw. II.3.a S. 6-8).