2.1. Dem obergerichtlichen Entscheid kann weder ausdrücklich noch sinngemäss entnommen werden, ein Beweissatz, wonach eine nicht näher konkretisierte sexuelle Belästigung nachzuweisen sei, genüge den gesetzlichen Bestimmungen. Insofern erübrigen sich hierzu weitere Erwägungen. Vielmehr geht das Obergericht stillschweigend offenbar davon aus, auf Grund der Vorbringen der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Hauptverfahren (vgl. insb. BG act. 5 S. 2 und 4 und BG act. 19 S. 8) stehe zweifelsfrei fest, was mit dem Begriff der sexuellen Belästigung von D. gemeint sei.