Ferner soll er zugegeben haben, die Hand der Geschädigten genommen und auf sein erregtes Glied über der Hose gelegt bzw. den Reisverschluss seiner Hose geöffnet und ihre Hand zu diesem geführt zu haben. Da die Beschwerdegegnerin ausdrücklich ein gleichartiges Verhalten des Beschwerdeführers am selben Ort zum Nachteil von D. behauptet habe, habe sie die von ihr beanstandete Verhaltensweise des Beschwerdeführers ausreichend konkret dargestellt. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, damit gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdegegnerin ihm exakt das bereits beschriebene Verhalten auch gegenüber D. vorwerfe.