Diesem lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer C. u.a. den rechten Arm um die Schulter gelegt, sie mit der linken Hand auf dem linken Oberschenkel gestreichelt, sie in einen anderen Raum geführt und dort versucht habe, sie zu umarmen und zu küssen. Des Weiteren soll er mit seinen Händen an ihrem Rükken unter ihren Pullover gefasst, dort Haut berührt und zudem ihre Brüste gestreichelt haben. Ferner soll er zugegeben haben, die Hand der Geschädigten genommen und auf sein erregtes Glied über der Hose gelegt bzw. den Reisverschluss seiner Hose geöffnet und ihre Hand zu diesem geführt zu haben.