Die Vorinstanz habe erwogen, die Strafakten hätten "noch weitere Einzelheiten" zu Tage gefördert, die zuvor von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht behauptet worden und daher nicht massgebend seien. Es sei nicht auf einen erst durch das Beweisverfahren aktenkundig gewordenen Sachverhalt abzustellen. Sie habe jedoch weiter erwogen, dass die Geschädigte vor Erstinstanz geltend gemacht habe, der Beschwerdeführer habe gegenüber D. ein gleichartiges Verhalten wie gegenüber C. gezeigt. Zur Konkretisierung der beanstandeten Handlungen habe die Beschwerdegegnerin auf den Haftantrag der Untersuchungsbehörde verwiesen. - 5 -