1.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe § 54 Abs. 1 sowie § 113 ZPO verletzt. Es sei nach diesen Bestimmungen Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Dieses lege seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde. Der Beschwerdeführer fährt fort, die Erstinstanz zitiere zahlreiche konkrete ihm vorgeworfene Verhaltensweisen gegenüber D., die sich aus den Untersuchungsakten ergeben würden. Die Vorinstanz habe erwogen, die Strafakten hätten "noch weitere Einzelheiten" zu Tage gefördert, die zuvor von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht behauptet worden und daher nicht massgebend seien.