In diesem Kontext argumentiere die Vorinstanz am Problem vorbei, wenn sie dafür halte, die Beschwerdegegnerin habe ihren Standpunkt hinsichtlich der Belästigung von D. durch den Beschwerdeführer dadurch genügend substantiiert, als sie auf den aktenkundigen Haftantrag (BG act. 3/3) betreffend angeblichen Handlungen zum Nachteil von C. verwiesen habe. Selbst wenn nämlich in diesem Verweis eine genügende Substantiierung des behaupteten Verhaltens des Beschwerdeführers gesehen werden könne, so ändere dies nichts daran, dass der fragliche Beweisauflagebeschluss keine konkreten Handlungen wie "Umarmungs- und Küssversuche, Streicheln" zum Beweis verstellt habe (KG act. 1 S. 10f.).