Gemäss Vorinstanz handle es sich sogar um einen Begriff für eine Vielzahl von Verhaltensweisen und Äusserungen (KG act. 1 S. 9f.). In diesem Kontext argumentiere die Vorinstanz am Problem vorbei, wenn sie dafür halte, die Beschwerdegegnerin habe ihren Standpunkt hinsichtlich der Belästigung von D. durch den Beschwerdeführer dadurch genügend substantiiert, als sie auf den aktenkundigen Haftantrag (BG act. 3/3) betreffend angeblichen Handlungen zum Nachteil von C. verwiesen habe.