Aktenvorlage bzw. die darin enthaltenen untersuchungsrichterlichen Befragungen von D. und des Beschwerdeführers bestätigt hätten. Die Aktenvorlage sei indes nur unter Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes zustande gekommen. Gemäss § 133 ZPO werde Beweis bloss über erhebliche streitige Tatsachen erhoben. Die Vorinstanz habe jedoch nicht eine Tatsache zum Beweis verstellt, sondern einen Begriff, der erst auf Grund von konkretisierten zu beweisenden Tatsachen geprüft werden könne. Gemäss Vorinstanz handle es sich sogar um einen Begriff für eine Vielzahl von Verhaltensweisen und Äusserungen (KG act. 1 S. 9f.).