3. Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2003 Berufung ans Obergericht (BG act. 59). Am 25. Mai 2004 wies dessen II. Zivilkammer die Klage ab (OG act. 81 = KG act. 2). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2004 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1) und leistete ebenso fristwahrend die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 5'000.- (KG act. 9). Am 2. August 2004 sowie am 13. September 2004 verzichteten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin auf Vernehmlassung zur Beschwerde bzw. auf Beschwerdeantwort (KG act. 8 und 10). II.