2.1. Mit Beschluss vom 7. März 2002 auferlegte das Bezirksgericht X. der Beschwerdegegnerin den Hauptbeweis dafür, dass der Beschwerdeführer D. vor seiner fristlosen Entlassung sexuell belästigt habe (BG act. 30 S. 2 Beweissatz 1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde ans Obergericht, worauf dessen III. Zivilkammer nicht eintrat (BG act. 34). Erfolglos bliebt auch ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, das er an das erkennende Gericht gestellt hatte (BG act. 37 und 39). 2.2. Mit Urteil der Erstinstanz vom 27. Februar 2003 wurde die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen (BG act. 58 = OG act. 62).