Auf Grund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zunächst freigestellt worden. Mit Schreiben vom 17. November 2000 sei auf Grund einer vollständigen Zerstörung des Vertrauens in den Beschwerdeführer eine ordentliche Kündigung per 28. Februar 2001 ausgesprochen worden, wobei die Freistellung des Beschwerdeführers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter bestanden habe. Mit Schreiben vom 28. November 2000 habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie das Arbeitsverhältnis fristlos auflöse.