1.2. Der Klage liegt auf Grund der vorinstanzlichen Akten im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der ursprünglich bei der Beschwerdegegnerin angestellte Beschwerdeführer habe sich sexuelle Übergriffe zum Nachteil von C., der Ehefrau eines in IV-Abklärungen stehenden Dachdeckers, zu Schulden kommen lassen, weshalb auch ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Auf Grund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zunächst freigestellt worden.