1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 39'402.95 brutto zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 29. November 2000. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein wahrheits- und usanzgemässes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehält. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für die Weisungskosten von Fr. 327.-) zulasten der Beklagten."