{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-01-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040112_2005-01-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A604C6B4082E7DC4C1256F93003D4035_AA040112.pdf", "Checksum": "9b4a1ce22e9bfaf6928b8f6456257b70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umschreibung des Beweisthemas - Richterliche Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:54", "Checksum": "9036c5eccb10a2111f0745eef9178501", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112\nRegeste:\nUmschreibung des Beweisthemas - Richterliche Fragepflicht\n\n3.2.2. An der vom Beschwerdeführer bezeichneten Stelle im vorinstanzlichen Urteil (KG act. 2 Erw. II.3.a S. 8) bezieht sich der Verweis auf die Seiten 20-21 des\nerstinstanzlichen Entscheides nicht bloss auf die Erwähnung der unbeachtlichen,\nim Beweisverfahren entdeckten Tatsachen, sondern auch auf die zuvor gemachten Erwägungen, wonach der Beizug der Strafakten die Behauptungen der Beschwerdegegnerin bestätigt hätten, wobei die erste Instanz genau bezeichnet, auf\nwelche Akten in welcher Untersuchung sie sich stützt (BG act. 62 S. 21). Somit\nkann der Vorinstanz weder vorgeworfen werden, sie habe nicht klar bezeichnet,\nauf welchen Aktenstücken ihre Erwägungen beruhen, noch kann behauptet werden, die Vorinstanz sei der Meinung, auf den Seiten 20-21 des erstinstanzlichen\nErkenntnisses seien bloss unbeachtliche Tatsachen erwähnt. Auch unter diesem\nAspekt ist die Beschwerde unbegründet.\n\n4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, wenn die Vorinstanz der Meinung\ngewesen sei, er habe gegenüber D. \"Umarmungs- und Küssversuche, Streicheln\"\ngetätigt, so hätte sie ihn im Sinne von § 55 ZPO zu einer Stellungnahme dazu anhalten sollen (KG act. 1 S. 17f.).\n- 9 -\n\n4.2. Die richterliche Fragepflicht setzt voraus, dass ein Sachverhalt (hier also die\nFrage, was die Beschwerdegegnerin behauptet habe) in gewissen Richtungen in\nerkennbarer Weise der Vervollständigung bedarf (vgl. z.B. ErgBd. Frank zu\nFrank/Sträuli/Messmer [Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.\nAufl.], Zürich 2000, N 2 zu § 55). Ist ein Sachverhalt dagegen klar, besteht dazu\nauch keine Fragepflicht. Im vorliegenden Fall musste dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren klar sein, worauf die\nVorbringen der Beschwerdegegnerin abzielten (vgl. Ziff. II.2.3.3. vorstehend). Insofern traf die Vorinstanz keine Fragepflicht. Die Beschwerde ist unbegründet.\nDamit fällt auch die Rüge der Verletzung von § 56 ZPO (rechtliches Gehör) dahin.\n\n4.3. Im Übrigen wäre die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ohnehin abzuweisen, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Obergericht habe erwogen, er habe in seiner Berufungsbegründung zum vorliegend\nrelevanten Fragekomplex durchaus Stellung nehmen können (KG act. 1 S. 18).\nEine solche Gehörsverweigerung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht,\nkönnte nämlich geheilt werden, wenn der Betroffene (wie dies hier der Fall war)\ndie Gelegenheit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl\nden Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Ein Anspruch auf\nunbedingte Wahrung des Instanzenzuges besteht in diesem Sinne nicht\n(Kass.Nr. 95/424 v. 10.9.1996 Erw. II.1c; Kass.Nr. 2001/379 v. 25.7.2002 Erw.\nII.1.2.; BGE 124 V 183 Erw. 4a mit zahlreichen Hinweisen).\n\n5. In der Folge bringt der Beschwerdeführer keine neuen Rügen vor, sondern\nwiederholt und fasst zusammen, was er bereits vorgängig ins Feld geführt hat\n(KG act. 1 S. 19f.).\n\nIII.\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Damit wird\nder Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kostenpflichtig. Der Be-\n- 10 -\n\nschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 1'700.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 241.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Schriftliche Mitteilung.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}