{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-01-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040112_2005-01-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A604C6B4082E7DC4C1256F93003D4035_AA040112.pdf", "Checksum": "9b4a1ce22e9bfaf6928b8f6456257b70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umschreibung des Beweisthemas - Richterliche Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:54", "Checksum": "9036c5eccb10a2111f0745eef9178501", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112\nRegeste:\nUmschreibung des Beweisthemas - Richterliche Fragepflicht\n\ndeführer genügend substantiiert (worauf noch einzugehen sein wird), so ist im in\nFrage gestellten Beweissatz keine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes zu erblicken. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die\ngewählte Formulierung zumindest ungeschickt und zu weit erscheint. Eine präzisere Fassung wäre sicher zu wünschen gewesen. Es konnte jedoch in Anbetracht\nder eher kurzen und nicht sonderlich komplex verfassten Parteivorträge der Beschwerdegegnerin für den - zumal rechtskundig vertretenen - Beschwerdeführer\nnicht der geringste Zweifel daran bestehen, worauf sich der fragliche Beweissatz\nbezog, und dass damit weder eine juristische Schlussfolgerung gemeint war, noch\nein Versuch unternommen werden sollte, nach irgendwelchen sexuellen Handlungen in der Bandbreite vom \"Toilettengraffiti bis zur Vergewaltigung\" (vgl. KG\nact. 2 Erw. II.3.a S. 7) zu forschen. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass der\nBeschwerdeführer nicht über die nötigen Informationen verfügt hätte, um seine\nRechte wahrzunehmen und z.B. zu versuchen, einen Gegenbeweis anzutreten. In\ndiesem Lichte betrachtet ist nicht erheblich, dass das Dokument, auf welches die\nBeschwerdegegnerin verweist, vom Beschwerdeführer selber ins Recht gelegt\nwurde. Insofern ist die Beschwerde unbegründet.\n\n2.3.1. Mithin gewinnt die Frage an Bedeutung, ob der aktenkundige Haftantrag die\ndem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen genügend umschreibt. Damit\nstellt sich auch die Frage, welchen Abstraktionsgrad eine Behauptung aufweisen\ndarf und muss, um als rechtsgenügend gelten zu können. Es steht dabei ausser\nZweifel, dass gewisse Ungenauigkeiten und / oder Abstraktionen erlaubt sein\nmüssen. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass nach herrschender Lehre\nselbst Rechtsverhältnisse als Zusammenfassung der damit normalerweise verbundenen Tatsachen behauptet werden können (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 6 zu\n§ 113), was umso mehr dann gelten muss, wenn diese Tatsachen unter Hinweis\nauf die Aktenlage näher konkretisiert werden.\n\n2.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz nicht\nan, die Beschwerdegegnerin behaupte, er sei im Falle von D. genau so vorgegangen wie bei C.. Sie geht lediglich von der Behauptung gleichartigen Verhal-\n- 7 -\n\ntens aus (KG act. 2 Erw. II.3.a S. 7), wie sich das auch aus der Klageantwort ergibt (vgl. BG act. 5 S. 4 \"gleiche Art der Übergriffe, stattgefunden in den Räumlichkeiten der Beklagten, also in der Werkstatt\"). Daraus leitet die Vorinstanz ab,\ndie Beschwerdegegnerin habe genügend bestimmt Verhaltensweisen wie Streicheln, Umarmungs- und Küssversuche behauptet (KG act. 2 Erw. II.3.a S. 7), wobei zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten an seinem Arbeitsplatz an den Tag gelegt haben soll (vgl. BG act. 5 S. 4).\n\n2.3.3. Im von der Beschwerdegegnerin angerufenen Haftantrag wird u.a. behauptet, dass der Beschwerdeführer den rechten Arm um die Schulter von C. gelegt, sie mit der linken Hand auf dem linken Oberschenkel gestreichelt, sie in einen anderen Raum geführt und dort versucht habe, sie zu umarmen und zu küssen. Des Weiteren soll er mit seinen Händen an ihrem Rücken unter ihren Pullover gefasst, dort Haut berührt und zudem ihre Brüste gestreichelt haben. Wenn\nihm nun die Beschwerdegegnerin ein gleichartiges Verhalten zum Nachteil von D.\nvorwirft, so kann darunter vernünftigerweise nichts Anderes verstanden werden\nals das, was die Vorinstanz darunter versteht, nämlich Streicheln, Umarmungsund Küssversuche, und zwar - wie erwähnt - in den Räumen der Beschwerdegegnerin. Dies muss damit auch dem Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren bewusst gewesen sein. Es wäre ihm in Folge dessen auch möglich gewesen, zu den genannten Vorwürfen Stellung zu nehmen und Gegenbeweise zu offerieren. Insofern erscheinen die Behauptungen der Beschwerdegegnerin noch genug konkret, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, weshalb die Beschwerde unbegründet ist. Folglich ist auch der Einwand unberechtigt,\ndie Beschwerdegegnerin habe nirgends ein Streicheln sowie Umarmungs- und\nKüssversuche des Beschwerdeführers behauptet (KG act. 1 S. 16). Ebenso werden damit die übrigen in diesem Kontext vorgebrachten Rügen (KG act. 1 S. 15f.\nvor Ziff. 6.3.) hinfällig.\n\n3.1. Unbegründet ist folglich auch die Rüge, über die vom Obergericht angenommene Behauptung („Umarmungs- und Küssversuche, Streicheln“) sei kein Beweisverfahren durchgeführt worden, weshalb die obergerichtlichen Annahmen\nwillkürlich seien. Mit (Beweisabnahme-) Beschluss der ersten Instanz vom 30. Mai\n- 8 -\n\n2002 wurde der Beizug der Untersuchungsakten angeordnet (BG act. 37 S. 2),\nmit welchen die in Frage stehenden, zwar nur implizit, aber dennoch unmissverständlich behaupteten Vorwürfe an den Beschwerdeführer nachgewiesen werden\nsollten.\n\n3.2.1. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, die Vorinstanz bezeichne\ndiejenigen Tatsachen, welche die Erstinstanz den Strafakten entnommen haben\nwolle, als nicht massgebend, wobei sie nicht erkläre, woraus sie die ihm vorgeworfenen Handlungen sonst ableite (KG act. 1 S. 17). Der Beschwerdeführer begründet diese Ansicht damit, dass die Vorinstanz erwogen habe, der Beizug der\nStrafakten hätte auch unbeachtliche Tatsachen zu Tage gefördert. Dabei habe sie\nauf die Seiten 20-21 des erstinstanzlichen Entscheides verwiesen. Bei diesen Erwägungen handle es sich um Bezichtigungen betreffend Verhaltensweisen zu Lasten von D.. Darauf stelle die Vorinstanz somit explizit nicht ab (KG act. 1 S. 12).\n\n"}