{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-01-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040112_2005-01-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A604C6B4082E7DC4C1256F93003D4035_AA040112.pdf", "Checksum": "9b4a1ce22e9bfaf6928b8f6456257b70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umschreibung des Beweisthemas - Richterliche Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:54", "Checksum": "9036c5eccb10a2111f0745eef9178501", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112\nRegeste:\nUmschreibung des Beweisthemas - Richterliche Fragepflicht\n\nAktenvorlage bzw. die darin enthaltenen untersuchungsrichterlichen Befragungen\nvon D. und des Beschwerdeführers bestätigt hätten. Die Aktenvorlage sei indes\nnur unter Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes zustande gekommen. Gemäss § 133 ZPO werde Beweis bloss über erhebliche streitige Tatsachen erhoben. Die Vorinstanz habe jedoch nicht eine Tatsache zum Beweis\nverstellt, sondern einen Begriff, der erst auf Grund von konkretisierten zu beweisenden Tatsachen geprüft werden könne. Gemäss Vorinstanz handle es sich sogar um einen Begriff für eine Vielzahl von Verhaltensweisen und Äusserungen\n(KG act. 1 S. 9f.). In diesem Kontext argumentiere die Vorinstanz am Problem\nvorbei, wenn sie dafür halte, die Beschwerdegegnerin habe ihren Standpunkt hinsichtlich der Belästigung von D. durch den Beschwerdeführer dadurch genügend\nsubstantiiert, als sie auf den aktenkundigen Haftantrag (BG act. 3/3) betreffend\nangeblichen Handlungen zum Nachteil von C. verwiesen habe. Selbst wenn nämlich in diesem Verweis eine genügende Substantiierung des behaupteten Verhaltens des Beschwerdeführers gesehen werden könne, so ändere dies nichts daran, dass der fragliche Beweisauflagebeschluss keine konkreten Handlungen wie\n\"Umarmungs- und Küssversuche, Streicheln\" zum Beweis verstellt habe (KG\nact. 1 S. 10f.).\n\n1.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe § 54 Abs. 1\nsowie § 113 ZPO verletzt. Es sei nach diesen Bestimmungen Sache der Parteien,\ndem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Dieses lege seinem\nVerfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde. Der Beschwerdeführer fährt fort,\ndie Erstinstanz zitiere zahlreiche konkrete ihm vorgeworfene Verhaltensweisen\ngegenüber D., die sich aus den Untersuchungsakten ergeben würden. Die Vorinstanz habe erwogen, die Strafakten hätten \"noch weitere Einzelheiten\" zu Tage\ngefördert, die zuvor von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht behauptet worden\nund daher nicht massgebend seien. Es sei nicht auf einen erst durch das Beweisverfahren aktenkundig gewordenen Sachverhalt abzustellen. Sie habe jedoch\nweiter erwogen, dass die Geschädigte vor Erstinstanz geltend gemacht habe, der\nBeschwerdeführer habe gegenüber D. ein gleichartiges Verhalten wie gegenüber\nC. gezeigt. Zur Konkretisierung der beanstandeten Handlungen habe die Beschwerdegegnerin auf den Haftantrag der Untersuchungsbehörde verwiesen.\n- 5 -\n\nDiesem lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer C. u.a. den rechten\nArm um die Schulter gelegt, sie mit der linken Hand auf dem linken Oberschenkel\ngestreichelt, sie in einen anderen Raum geführt und dort versucht habe, sie zu\numarmen und zu küssen. Des Weiteren soll er mit seinen Händen an ihrem Rükken unter ihren Pullover gefasst, dort Haut berührt und zudem ihre Brüste gestreichelt haben. Ferner soll er zugegeben haben, die Hand der Geschädigten genommen und auf sein erregtes Glied über der Hose gelegt bzw. den Reisverschluss seiner Hose geöffnet und ihre Hand zu diesem geführt zu haben. Da die\nBeschwerdegegnerin ausdrücklich ein gleichartiges Verhalten des Beschwerdeführers am selben Ort zum Nachteil von D. behauptet habe, habe sie die von ihr\nbeanstandete Verhaltensweise des Beschwerdeführers ausreichend konkret dargestellt. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, damit gehe die Vorinstanz\ndavon aus, dass die Beschwerdegegnerin ihm exakt das bereits beschriebene\nVerhalten auch gegenüber D. vorwerfe. Er legt sodann dar, weshalb er der Ansicht ist, dass die Beschwerdegegnerin genau dieses Verhalten nicht behauptet\nhabe (KG act. 1 S. 11-15).\n\n2.1. Dem obergerichtlichen Entscheid kann weder ausdrücklich noch sinngemäss\nentnommen werden, ein Beweissatz, wonach eine nicht näher konkretisierte sexuelle Belästigung nachzuweisen sei, genüge den gesetzlichen Bestimmungen.\nInsofern erübrigen sich hierzu weitere Erwägungen. Vielmehr geht das Obergericht stillschweigend offenbar davon aus, auf Grund der Vorbringen der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Hauptverfahren (vgl. insb. BG act. 5 S. 2\nund 4 und BG act. 19 S. 8) stehe zweifelsfrei fest, was mit dem Begriff der sexuellen Belästigung von D. gemeint sei. Das ergibt sich daraus, dass sie diesbezüglich dazu Stellung nimmt, ob die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber D. genügend substantiiert seien, und gleichzeitig erwägt, im normalen Sprachgebrauch könne der Begriff der sexuellen Belästigung durchaus einen Sachverhalt, und nicht bloss eine\nrechtliche Schlussfolgerung meinen (KG act. 2 Erw. II.3.a S. 6-8).\n\n2.2. Sofern davon auszugehen ist, der Vorwurf der sexuellen Belästigung zum\nNachteil von D. sei durch den Verweis auf den Haftantrag gegen den Beschwer-\n- 6 -\n\n"}