{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-01-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040112_2005-01-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A604C6B4082E7DC4C1256F93003D4035_AA040112.pdf", "Checksum": "9b4a1ce22e9bfaf6928b8f6456257b70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umschreibung des Beweisthemas - Richterliche Fragepflicht"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:54", "Checksum": "9036c5eccb10a2111f0745eef9178501", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 10.01.2005 AA040112\nRegeste:\nUmschreibung des Beweisthemas - Richterliche Fragepflicht\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040112/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Alfred\nKeller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Benedikt Hoffmann\n\nSitzungsbeschluss vom 10. Januar 2005\n\nin Sachen\n\nA.,\nKläger, Appellant und Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nStiftung B.,\nBeklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin\n\nbetreffend\narbeitsrechtliche Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2004 (LB030050/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1.1. Mit Einreichung der Weisung vom 12. Februar 2001 sowie der Klageschrift\nvom 27. Februar 2001 machte A. (Kläger, Appellant und Beschwerdeführer) eine\nKlage gegen die \"Stiftung B.\" (Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin) auf\nGrund arbeitsrechtlicher Ansprüche anhängig (BG act. 1 S. 2 und BG act. 2). Dabei stellte er das folgende Rechtsbegehren: \"\n\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 39'402.95 brutto\nzu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 29. November 2000.\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein wahrheits- und\nusanzgemässes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen.\n3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehält.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für die Weisungskosten von Fr. 327.-) zulasten der Beklagten.\"\n\n1.2. Der Klage liegt auf Grund der vorinstanzlichen Akten im Wesentlichen der\nfolgende Sachverhalt zu Grunde:\nDer ursprünglich bei der Beschwerdegegnerin angestellte Beschwerdeführer habe\nsich sexuelle Übergriffe zum Nachteil von C., der Ehefrau eines in IV-Abklärungen\nstehenden Dachdeckers, zu Schulden kommen lassen, weshalb auch ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Auf Grund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zunächst freigestellt worden. Mit Schreiben\nvom 17. November 2000 sei auf Grund einer vollständigen Zerstörung des Vertrauens in den Beschwerdeführer eine ordentliche Kündigung per 28. Februar\n2001 ausgesprochen worden, wobei die Freistellung des Beschwerdeführers bis\nzur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter bestanden habe. Mit Schreiben\nvom 28. November 2000 habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer\nmitgeteilt, dass sie das Arbeitsverhältnis fristlos auflöse. Der Grund dafür habe\ndarin bestanden, dass der Beschwerdeführer auch D., eine Bezügerin einer IV-\n- 3 -\n\nRente, sexuell belästigt habe, und zwar in derselben Weise wie C. (vgl. BG act. 1\nund 5, KG act. 1 S. 2-4). Der Beschwerdeführer akzeptierte seine mit einer Freistellung verbundene ordentliche Kündigung, wandte sich jedoch gegen die gegen\nihn ausgesprochene fristlose Entlassung (BG act. 1).\n\n2.1. Mit Beschluss vom 7. März 2002 auferlegte das Bezirksgericht X. der Beschwerdegegnerin den Hauptbeweis dafür, dass der Beschwerdeführer D. vor\nseiner fristlosen Entlassung sexuell belästigt habe (BG act. 30 S. 2 Beweissatz 1).\nDagegen erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde ans Obergericht,\nworauf dessen III. Zivilkammer nicht eintrat (BG act. 34). Erfolglos bliebt auch ein\nWiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, das er an das erkennende Gericht gestellt hatte (BG act. 37 und 39).\n\n2.2. Mit Urteil der Erstinstanz vom 27. Februar 2003 wurde die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen (BG act. 58 = OG act. 62).\n\n3. Gegen das erstinstanzliche Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai\n2003 Berufung ans Obergericht (BG act. 59). Am 25. Mai 2004 wies dessen II. Zivilkammer die Klage ab (OG act. 81 = KG act. 2).\n\n4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2004 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1) und leistete ebenso fristwahrend\ndie ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 5'000.- (KG act. 9). Am 2. August 2004\nsowie am 13. September 2004 verzichteten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin auf Vernehmlassung zur Beschwerde bzw. auf Beschwerdeantwort (KG\nact. 8 und 10).\n\nII.\n\n1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Urteil stütze sich\ndarauf, dass das Beweisverfahren und namentlich der Beizug der Strafakten das\nbehauptete Verhalten (Umarmungs- und Küssversuche, Streicheln) durch die\n- 4 -\n\n"}