Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeantwort eingereicht und sich damit am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Demzufolge ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen. - 19 - Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Kassationsverfahren wird abgewiesen.