benden Betrag von Fr. 41'000.-- tatsächlich (behauptete) Schulden getilgt hätte. Nachdem bereits die Vorinstanz der - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die fehlenden Belege über den Verbrauch des erwähnten Betrages das Armenrecht verweigerte, und sie mithin wusste, dass es für die Gewährung des Armenrechts einer solchen Darlegung bedarf, erübrigt sich vorliegend eine entsprechende Aufforderung. Eine Mittellosigkeit ist damit auch im Kassationsverfahren nicht dargetan. IV.