Die Vorinstanz stützte sich sodann bei ihrem (abweisenden) Entscheid betreffend den beschwerdeführerischen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege auf der Beschwerdeführerin bis Frühjahr 2003 ausgerichtete Zahlungen (anteilsmässige Bonuszahlungen sowie Anteil aus dem Hausverkauf) in der Höhe von ca. Fr. 63'000.--, abzüglich allenfalls getätigte Investitionen für die Wohnung der Beschwerdeführerin über Fr. 22'000.-- (KG act. 2 S. 20 f.). Der in der Beschwerde vorgebrachten Begründung betreffend den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das Kassationsverfahren kann (ebenfalls) nichts darüber entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem ihr verblei-