Aufgrund der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung erhellt, dass der Beschwerdeführerin seit November 2003 ein Freibetrag von Fr. 397.-- zur Verfügung steht, wobei die Steuern im Bedarf nicht einberechnet wurden (KG act. 2 S. 20). Die Vorinstanz stützte sich sodann bei ihrem (abweisenden) Entscheid betreffend den beschwerdeführerischen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege auf der Beschwerdeführerin bis Frühjahr 2003 ausgerichtete Zahlungen (anteilsmässige Bonuszahlungen sowie Anteil aus dem Hausverkauf) in der Höhe von ca. Fr. 63'000.--, abzüglich allenfalls getätigte Investitionen für die Wohnung der Beschwerdeführerin über Fr. 22'000.-- (KG act. 2 S. 20 f.).