Allerdings wäre auch die zweite Grundvoraussetzung, die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, zu verneinen. Aufgrund der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung erhellt, dass der Beschwerdeführerin seit November 2003 ein Freibetrag von Fr. 397.-- zur Verfügung steht, wobei die Steuern im Bedarf nicht einberechnet wurden (KG act. 2 S. 20).