4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO nachzuweisen vermag, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. - 17 - III. 1. Die Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren den Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellten (KG act. 1 S. 2 und 4).