men ist. Die Rüge genügt damit den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes nicht. Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne einen Nichtigkeitsgrund zu setzen davon ausging, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht bzw. nicht belegt, dass sie für die behaupteten Schulden bei ihrer Mutter tatsächlich Rückzahlungen leiste oder sie sonst effektiv bei der Verfügung über finanzielle Mittel eingeschränkt wäre.