Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 314) - die besondere (verwandtschaftliche) Beziehung zwischen der die Bestätigung ausstellenden Person sowie einer Prozesspartei zu berücksichtigen ist. Insofern ist die von der Beschwerdeführerin angefochtene obergerichtliche Erwägung nicht zu beanstanden.