Dass und weshalb dies unzutreffend wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Wenn jedoch die Vorinstanz damit davon ausging, selbst wenn es sich um ein Darlehen handeln würde, sei eine Rückforderung nicht geltend gemacht worden, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Frage nach dem Betrag (Fr. 15'000.-- oder Fr. 13'000.--) und diejenige nach der Glaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Angaben überhaupt zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken würde. Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht vor.