c) aa) Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum behaupteten Darlehen über Fr. 15'000.--/Fr. 13'000.-- richtet, vermag sie damit keinen Nichtigkeitsgrund zu belegen. Als wesentlich erweist sich nämlich der obergerichtliche Hinweis, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht habe, ihre Mutter habe diesen Betrag bislang je zurückgefordert. Dass und weshalb dies unzutreffend wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan.