bb) In Bezug auf den Betrag über Fr. 40'000.--, hielt die Vorinstanz zudem fest, werde die Beschwerdeführerin im handschriftlichen Schreiben vom 26. Februar 2002 scheinbar von ihrer Mutter gebeten, dieser das seinerzeit gegebene Darlehen in der Höhe von Fr. 40'000.-- sobald wie möglich sicher zu stellen. Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung sei nicht auszuschliessen, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Die Beschwerdeführerin habe denn auch nicht zu belegen vermocht, das vorgebliche Darlehen mit den ihr zugeflossenen Mitteln mittlerweile tatsächlich zumindest teilweise getilgt zu haben (KG act. 2 S. 21 f.).