Im vorliegenden Verfahren sei demgegenüber in diesem Zusammenhang die Rede von einem Darlehen von bloss Fr. 13'000.--. Gemäss Kontoauszug vom 4. Dezember 2001 seien der Beschwer- - 15 - deführerin offenbar auch Fr. 13'000.-- ausbezahlt worden. Diese Zahlendifferenz wecke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Darlehensgewährung. Auf dem kopierten Kontoauszug sei sodann bloss handschriftlich festgehalten, dass dies ein Darlehen sein solle. Dass die Mutter diesen Betrag bislang je zurückgefordert habe, sei nicht geltend gemacht worden (KG act. 2 S. 21).