Der Einzelrichter habe ausgeführt, aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen lasse sich nicht ersehen, ob es sich beim Betrag von Fr. 40'000.-- und beim Bezug von Fr. 13'000.-- vom Konto der Mutter (betreffend Autokauf) um Darlehen oder um Schenkungen, wie der Beschwerdegegner meine, handle. Bereits im Eheschutzverfahren vom 1. Oktober 2002 habe die Beschwerdeführerin behauptet, von ihrer Mutter einen Kredit von Fr. 15'000.-- zum Erwerb eines Fahrzeuges erhalten zu haben, was vom Beschwerdegegner auch damals schon bestritten worden sei. Im vorliegenden Verfahren sei demgegenüber in diesem Zusammenhang die Rede von einem Darlehen von bloss Fr. 13'000.--.