b) aa) Die Vorinstanz erwog, vor Erstinstanz habe die Beschwerdeführerin Darlehensschulden bei ihrer Mutter im Betrag von insgesamt Fr. 53'000.-- geltend gemacht. Der Einzelrichter habe ausgeführt, aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen lasse sich nicht ersehen, ob es sich beim Betrag von Fr. 40'000.-- und beim Bezug von Fr. 13'000.-- vom Konto der Mutter (betreffend Autokauf) um Darlehen oder um Schenkungen, wie der Beschwerdegegner meine, handle.